Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
94/17/0007
GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0440 2
Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd Paragraph 9, VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).