Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/17/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/18/0440 2

Stammrechtssatz

Der Spruch des Strafbescheides hat das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben. Die Umschreibung der Tätereigenschaft als "Verantwortlicher" läßt die Merkmale nicht erkennen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für eine bestimmte GmbH (hier: GmbH als Arbeitgeber) iSd Paragraph 9, VStG ergibt (Hinweis E 24.7.1991, 91/19/0147).