Ein Prokurist besitzt nach den §§ 48 ff HGB zwar eine umfangreiche Vertretungsmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd § 9 Abs 1 VStG zähltEin Prokurist besitzt nach den Paragraphen 48, ff HGB zwar eine umfangreiche Vertretungsmacht, Organstellung kommt ihm jedoch nicht zu, weshalb er nicht zu den zur Vertretung nach außen berufenen Personen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG zählt
(Hinweis E 18.3.1986, 85/10/0089, VwSlg 12079 A/1986).