Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/02/0144
Entscheidungsdatum
27.02.2004
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/17/0133 E 25. März 1994 RS 3
Stammrechtssatz
Die Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020144.X01
Im RIS seit
31.03.2004
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2009
Dokumentnummer
JWR_2003020144_20040227X01