Verwaltungsgerichtshof
27.02.2004
2003/02/0144
GRS wie 92/17/0133 E 25. März 1994 RS 3
Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.