Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1994

Geschäftszahl

92/17/0133

Rechtssatz

Die Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist.