Unter "Behörde erster Instanz" im Sinne des § 66 Abs 2 AVG ist nicht die nach der instanzenförmigen Gliederung bestehende erste Instanz, sondern die der Berufungsbehörde unmittelbar vorangehende Unterinstanz, die den in Berufung gezogenen Bescheid, der Gegenstand der Kassation ist, erlassen hat, zu verstehen (hier:Unter "Behörde erster Instanz" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht die nach der instanzenförmigen Gliederung bestehende erste Instanz, sondern die der Berufungsbehörde unmittelbar vorangehende Unterinstanz, die den in Berufung gezogenen Bescheid, der Gegenstand der Kassation ist, erlassen hat, zu verstehen (hier:
Sozialversicherungsverfahren: zweitinstanzliche Behörde =
Einspruchsbehörde = LH).