Verwaltungsgerichtshof
28.09.1992
92/10/0007
GRS wie 89/08/0108 E 24. Oktober 1989 RS 1
Unter "Behörde erster Instanz" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht die nach der instanzenförmigen Gliederung bestehende erste Instanz, sondern die der Berufungsbehörde unmittelbar vorangehende Unterinstanz, die den in Berufung gezogenen Bescheid, der Gegenstand der Kassation ist, erlassen hat, zu verstehen (hier:
Sozialversicherungsverfahren: zweitinstanzliche Behörde =
Einspruchsbehörde = LH).