Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1992

Geschäftszahl

92/10/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0108 E 24. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Behörde erster Instanz" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht die nach der instanzenförmigen Gliederung bestehende erste Instanz, sondern die der Berufungsbehörde unmittelbar vorangehende Unterinstanz, die den in Berufung gezogenen Bescheid, der Gegenstand der Kassation ist, erlassen hat, zu verstehen (hier:

Sozialversicherungsverfahren: zweitinstanzliche Behörde =

Einspruchsbehörde = LH).