Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1989

Geschäftszahl

89/08/0108

Rechtssatz

Unter "Behörde erster Instanz" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht die nach der instanzenförmigen Gliederung bestehende erste Instanz, sondern die der Berufungsbehörde unmittelbar vorangehende Unterinstanz, die den in Berufung gezogenen Bescheid, der Gegenstand der Kassation ist, erlassen hat, zu verstehen (hier:

Sozialversicherungsverfahren: zweitinstanzliche Behörde =

Einspruchsbehörde = LH).