Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
91/03/0170
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Der Beschwerdefall 91/03/0171 wurde am 30.10.1991 im
gleichen Sinn erledigt;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0272 2
Stammrechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber aber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hatte.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Parteiengehör Allgemein
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030170.X01
Dokumentnummer
JWR_1991030170_19911030X01