Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0272 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber aber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hatte.

Beachte

Der Beschwerdefall 91/03/0171 wurde am 30.10.1991 im gleichen Sinn erledigt;