Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/03/0170
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0272 2
Die Rechtsmittelbehörde hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber aber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hatte.
Der Beschwerdefall 91/03/0171 wurde am 30.10.1991 im gleichen Sinn erledigt;