Verwaltungsgerichtshof
25.09.1992
92/09/0053
GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0272 2
Die Rechtsmittelbehörde hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber aber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hatte.