Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0276
GRS wie 89/04/0272 E 29. Mai 1990 RS 2
Die Rechtsmittelbehörde hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber aber vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hatte.