Die Annahme des Mangels der "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973 hat - in Ansehung strafgerichtlicher Verurteilungen - nicht das Vorliegen der "kumulativen Tatbestandselemente" des § 13 Abs 1 GewO 1973 zur Voraussetzung.Die Annahme des Mangels der "Zuverlässigkeit" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1973 hat - in Ansehung strafgerichtlicher Verurteilungen - nicht das Vorliegen der "kumulativen Tatbestandselemente" des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1973 zur Voraussetzung.