Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/18/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/18/0135

Entscheidungsdatum

10.11.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
VStG §49
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen, dann ist der Einspruch jedenfalls "zurückgewiesen" (und nicht etwa abgewiesen) worden und ist in Verbindung mit der Begründung des Bescheides zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Eingabe dieses Einspruches erfolgt ist, dann führt der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" zu keiner Rechtsverletzung iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180135.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989180135_19891110X02

Rechtssatz für 92/02/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/02/0080

Entscheidungsdatum

27.02.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §49;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0135 E 10. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen, dann ist der Einspruch jedenfalls "zurückgewiesen" (und nicht etwa abgewiesen) worden und ist in Verbindung mit der Begründung des Bescheides zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Eingabe dieses Einspruches erfolgt ist, dann führt der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" zu keiner Rechtsverletzung iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Einwendung der entschiedenen Sache Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020080.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1992020080_19920227X01

Rechtssatz für 95/17/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/17/0069

Entscheidungsdatum

15.09.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §49;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0135 E 10. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen, dann ist der Einspruch jedenfalls "zurückgewiesen" (und nicht etwa abgewiesen) worden und ist in Verbindung mit der Begründung des Bescheides zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Eingabe dieses Einspruches erfolgt ist, dann führt der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" zu keiner Rechtsverletzung iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Einwendung der entschiedenen Sache Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170069.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1995170069_19950915X02