Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1989

Geschäftszahl

89/18/0135

Rechtssatz

Wird ein Einspruch gegen eine Strafverfügung spruchgemäß nicht wegen Verspätung, sondern "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen, dann ist der Einspruch jedenfalls "zurückgewiesen" (und nicht etwa abgewiesen) worden und ist in Verbindung mit der Begründung des Bescheides zweifelsfrei zu erkennen, daß diese Zurückweisung ausschließlich wegen verspäteter Eingabe dieses Einspruches erfolgt ist, dann führt der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" zu keiner Rechtsverletzung iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180135.X02