Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd § 21 Abs 1 VStG zu erweisen.Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd Paragraph 21, Absatz eins, VStG zu erweisen.