Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1991

Geschäftszahl

90/19/0584

Rechtssatz

Da die relative Unbescholtenheit nicht einmal einen im Grunde des Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigenden Milderungsgrund darstellt, ist sie keineswegs geeignet, eine Geringfügigkeit des Verschuldens iSd Paragraph 21, Absatz eins, VStG zu erweisen.