Da zu den Tatbeständen der Übertretung des § 9 erster Halbsatz AZG bzw des § 3 Abs 1 und des § 3 Abs 2 Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen um Ungehorsamsdelikte, dies mit der Folge, daß die im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.Da zu den Tatbeständen der Übertretung des Paragraph 9, erster Halbsatz AZG bzw des Paragraph 3, Absatz eins und des Paragraph 3, Absatz 2, Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen um Ungehorsamsdelikte, dies mit der Folge, daß die im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte Vermutung des Verschuldens (in Form der Fahrlässigkeit) des Täters Platz greift: Dieser hat von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.