Es ist nicht Gegenstand des im § 45 Abs 3 AVG normierten Parteienrechtes, daß die Beh im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen hätte, worauf sich der zu erwartende (den Antrag abweisende) Bescheid stützen werde (Hinweis E 12.1.1982, 81/07/0102, E 10.4.1989, 88/10/0213).Es ist nicht Gegenstand des im Paragraph 45, Absatz 3, AVG normierten Parteienrechtes, daß die Beh im Rahmen des Parteiengehörs mitzuteilen hätte, worauf sich der zu erwartende (den Antrag abweisende) Bescheid stützen werde (Hinweis E 12.1.1982, 81/07/0102, E 10.4.1989, 88/10/0213).