Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber,
wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret
beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich
einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd
Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu werten Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten
(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).