Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Geschäftszahl

91/19/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 1

Stammrechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber,

wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret

beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich

einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd

Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten

(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190068.X01