Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1991

Geschäftszahl

91/19/0067

Rechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten

(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).