Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1991

Geschäftszahl

91/19/0142

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/20 91/19/0067 1

Stammrechtssatz

Eine wenn auch formlose Zuschrift einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an einen Sichtvermerkswerber, wonach sie sich nicht veranlaßt sehe, bei ihr konkret beantragte Sichtvermerke auszustellen, bedeutet inhaltlich einen normativen Abspruch und ist somit als Bescheid iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten

(Hinweis E 27.4.1983, 82/01/0184; E 21.10.1987, 87/01/0148).