Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2003/07/0105
Entscheidungsdatum
21.10.2004
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0106
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 7
Stammrechtssatz
Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X05
Im RIS seit
15.11.2004
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2003070105_20041021X05