Verwaltungsgerichtshof
11.09.2003
2002/07/0060
GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 7
Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.