Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

91/07/0012

Rechtssatz

Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.