Verwaltungsgerichtshof
21.10.2004
2003/07/0105
GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 7
Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2003/07/0106
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X05