Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Geschäftszahl

2003/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0012 E 28. Jänner 1992 RS 7

Stammrechtssatz

Es ist zulässig, wenn die Beh nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offenläßt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Beh hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2003/07/0106

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070105.X05