Mit dem Vorbringen der Zersplitterung der Grundstücke infolge des Ausbaues der Autobahn und daraus resultierenden Zerstörung der bisherigen Betriebsstruktur kann nicht die Gesetzwidrigkeit der den Straßenverlauf bestimmenden Verordnung dargelegt werden. Wird daran die Verfahrensrüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und notwendiger Ergänzungsbedürftigkeit geknüpft, kann damit im Hinblick auf die Bindung der Behörde an den durch die Verordnung festgelegten Trassenverlauf ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden (hier: Umfahrung Klagenfurt).