Verwaltungsgerichtshof
09.03.1993
91/06/0157
Mit dem Vorbringen der Zersplitterung der Grundstücke infolge des Ausbaues der Autobahn und daraus resultierenden Zerstörung der bisherigen Betriebsstruktur kann nicht die Gesetzwidrigkeit der den Straßenverlauf bestimmenden Verordnung dargelegt werden. Wird daran die Verfahrensrüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und notwendiger Ergänzungsbedürftigkeit geknüpft, kann damit im Hinblick auf die Bindung der Behörde an den durch die Verordnung festgelegten Trassenverlauf ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt werden (hier: Umfahrung Klagenfurt).
Besprechung in JBl Nr 10 aus 1993,, S 676 ff
Besprechung in:
JBl 1993/10;