Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 17

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Enteignung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.
  2. Absatz 2,Eine Enteignung zum Zweck der Errichtung von Photovoltaikanlagen ist unzulässig.

Schlagworte

Nutzungsrecht

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40278998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P17/NOR40278998

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