Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde stellt gemäß § 10 Abs 2 AVG ein iSd § 13 Abs 3 AVG behebbares Formgebrachen dar (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Berufungsbehörde hat daher dem Ehegatten eines Berufungswerbers, der im Namen des letzteren einschreitet, zur Behebung dieses Formgebrechens (und zwar entweder durch Nachreichung der Vollmacht oder durch Beibringung der Unterschrift des Berufungswerbers) Gelegenheit geben müssen. Nur wenn ein solcher Auftrag zur Mängelbehebung erfolglos bliebe, dürfte die Berufungsbehörde mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorgehen (Hinweis E 18.3.1987, 86/09/0044).Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde stellt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrachen dar (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Berufungsbehörde hat daher dem Ehegatten eines Berufungswerbers, der im Namen des letzteren einschreitet, zur Behebung dieses Formgebrechens (und zwar entweder durch Nachreichung der Vollmacht oder durch Beibringung der Unterschrift des Berufungswerbers) Gelegenheit geben müssen. Nur wenn ein solcher Auftrag zur Mängelbehebung erfolglos bliebe, dürfte die Berufungsbehörde mit einer Zurückweisung des Rechtsmittels vorgehen (Hinweis E 18.3.1987, 86/09/0044).