Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/04/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/04/0078

Entscheidungsdatum

12.02.1982

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der (alternative) Straftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 des genehmigungslosen "Errichtens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen; dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen (hier: Errichtung und Erweiterung einer derartigen Betriebsanlage) für die jeweils in Betracht kommende Handlung, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" zu prüfen ist. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, RS 1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981040078.X01

Im RIS seit

03.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981040078_19820212X01

Rechtssatz für 91/04/0332

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/04/0332

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): E 28.4.1992, 91/04/0331

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0078 E 12. Februar 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Der (alternative) Straftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 des genehmigungslosen "Errichtens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen; dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen (hier: Errichtung und Erweiterung einer derartigen Betriebsanlage) für die jeweils in Betracht kommende Handlung, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" zu prüfen ist. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, RS 1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1991040332_19920428X02