Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/04/0332
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
E 28.4.1992, 91/04/0331
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0078 E 12. Februar 1982 RS 1
Stammrechtssatz
Der (alternative) Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 des genehmigungslosen "Errichtens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen; dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen (hier: Errichtung und Erweiterung einer derartigen Betriebsanlage) für die jeweils in Betracht kommende Handlung, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" zu prüfen ist. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, RS 1)Der (alternative) Straftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 des genehmigungslosen "Errichtens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen; dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen (hier: Errichtung und Erweiterung einer derartigen Betriebsanlage) für die jeweils in Betracht kommende Handlung, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" zu prüfen ist. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, RS 1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040332.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JWR_1991040332_19920428X02