Verwaltungsgerichtshof
12.02.1982
81/04/0078
Der (alternative) Straftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 des genehmigungslosen "Errichtens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen; dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen (hier: Errichtung und Erweiterung einer derartigen Betriebsanlage) für die jeweils in Betracht kommende Handlung, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" zu prüfen ist. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, RS 1)