Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

91/04/0332

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0078 E 12. Februar 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Der (alternative) Straftatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1973 des genehmigungslosen "Errichtens" einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhalts abgeschlossen; dies gilt auch für den Fall mehrfacher derartiger Handlungen (hier: Errichtung und Erweiterung einer derartigen Betriebsanlage) für die jeweils in Betracht kommende Handlung, wobei in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage des allfälligen Vorliegens der Voraussetzungen für die Annahme eines "fortgesetzten Deliktes" zu prüfen ist. (Hinweis auf E VS vom 19.5.1980, 3295/78, RS 1)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

E 28.4.1992, 91/04/0331