Reagiert jemand auf eine Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO mit den Worten, dass ihm "eine solche Maßnahme egal" sei, so liegt darin allein noch keine Verweigerung der Vornahme der Atemluftprobe.Reagiert jemand auf eine Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO mit den Worten, dass ihm "eine solche Maßnahme egal" sei, so liegt darin allein noch keine Verweigerung der Vornahme der Atemluftprobe.