Verwaltungsgerichtshof
19.12.1985
85/02/0183
Reagiert jemand auf eine Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO mit den Worten, dass ihm "eine solche Maßnahme egal" sei, so liegt darin allein noch keine Verweigerung der Vornahme der Atemluftprobe.