Die Bestimmungen der Abs 4a und 4b des § 5 StVO sind für den Fall der Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht präjudiziell.Die Bestimmungen der Absatz 4 a und 4 b des Paragraph 5, StVO sind für den Fall der Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht präjudiziell.