Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1991

Geschäftszahl

91/02/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0170 3

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen der Absatz 4 a und 4 b des Paragraph 5, StVO sind für den Fall der Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht präjudiziell.