Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

90/02/0170

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Absatz 4 a und 4 b des Paragraph 5, StVO sind für den Fall der Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht präjudiziell.

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/02/0173 und 91/02/0010 wurden am 20.2.1991 im gleichen Sinne erledigt.