Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.1991

Geschäftszahl

91/02/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0170 3

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen der Absatz 4 a und 4 b des Paragraph 5, StVO sind für den Fall der Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht präjudiziell.

Beachte

Der Beschwerdefall 91/02/0005 wurde am 20.2.1991

im gleichen Sinn erledigt;