Verwaltungsgerichtshof
20.02.1991
91/02/0004
GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0170 3
Die Bestimmungen der Absatz 4 a und 4 b des Paragraph 5, StVO sind für den Fall der Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht präjudiziell.
Der Beschwerdefall 91/02/0005 wurde am 20.2.1991
im gleichen Sinn erledigt;