Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/19/0463
Entscheidungsdatum
17.09.1992
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1
Stammrechtssatz
Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190463.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
JWR_1990190463_19920917X02