Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/01/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/01/0172

Entscheidungsdatum

17.06.1987

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010172.X01

Im RIS seit

17.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1985010172_19870617X01

Rechtssatz für 86/04/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0036

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040036.X02

Im RIS seit

18.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Dokumentnummer

JWR_1986040036_19870915X02

Rechtssatz für 88/08/0168

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

88/08/0168

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080168.X03

Im RIS seit

30.05.1989

Dokumentnummer

JWR_1988080168_19890530X03

Rechtssatz für 90/19/0463

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/19/0463

Entscheidungsdatum

17.09.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190463.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1990190463_19920917X02

Rechtssatz für 92/18/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/18/0118

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/18/0119 bis 92/18/0125 E 30.9.1993 Besprechung in: ZAS 1994/4, S 136 - 142;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180118.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992180118_19930930X02

Rechtssatz für 93/09/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/09/0186

Entscheidungsdatum

02.12.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090186.X02

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1993090186_19931202X02

Rechtssatz für 93/18/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0090

Entscheidungsdatum

03.03.1994

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §12 Abs1;
AZG §19 Abs2;
VStG §6;
  1. AZG § 12 heute
  2. AZG § 12 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 12 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. AZG § 12 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 19 heute
  2. AZG § 19 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000
  3. AZG § 19 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  4. AZG § 19 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180090.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180090_19940303X01

Rechtssatz für 98/02/0331

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/02/0331

Entscheidungsdatum

23.10.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0172 E 17. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116, E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020331.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998020331_19981023X02