Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
89/15/0059
Entscheidungsdatum
27.08.1990
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 131;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1
Stammrechtssatz
§ 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr normiert - ebenso wie Paragraph 9, Absatz eins, BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150059.X03
Im RIS seit
27.08.1990
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008
Dokumentnummer
JWR_1989150059_19900827X03