Verwaltungsgerichtshof
23.10.1987
85/17/0011
Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr normiert - ebenso wie Paragraph 9, Absatz eins, BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X01