Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/15/0175
GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1
Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr normiert - ebenso wie Paragraph 9, Absatz eins, BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 70;