Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/15/0175

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr normiert - ebenso wie Paragraph 9, Absatz eins, BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 70;