Begehrt ein Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz von einem Richter dieses Gerichtshofes ausschließlich Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren und stellt er kein darüber hinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung oder auch nur auf Auskunft, aus welchen Gründen in bestimmter Weise Akte der Rechtsprechung gesetzt oder nicht gesetzt worden sind, so sind diese Dienstaufträge vom Richter zu erfüllen, weil ein gesetzwidriger Eingriff einer Justizbehörde in die Ausübung des richterlichen Amtes nicht vorliegt (Hinweis E 14.12.1981, 12/2502/80).