Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

89/12/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 7

(hier: die Verpflichtung, bei bereits länger als ein halbes Jahr anhängigen Rechtssachen im Hv-Register über den nächsten Verfahrensschritt zu berichten, geht über die Grenzen der zulässigen Dienstaufsicht nicht hinaus).

Stammrechtssatz

Begehrt ein Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz von einem Richter dieses Gerichtshofes ausschließlich Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren und stellt er kein darüber hinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung oder auch nur auf Auskunft, aus welchen Gründen in bestimmter Weise Akte der Rechtsprechung gesetzt oder nicht gesetzt worden sind, so sind diese Dienstaufträge vom Richter zu erfüllen, weil ein gesetzwidriger Eingriff einer Justizbehörde in die Ausübung des richterlichen Amtes nicht vorliegt (Hinweis E 14.12.1981, 12/2502/80).