Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1991

Geschäftszahl

90/12/0329

Rechtssatz

Begehrt ein Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz von einem Richter dieses Gerichtshofes ausschließlich Auskünfte über das tatsächliche Geschehen im gerichtlichen Verfahren und stellt er kein darüber hinausgehendes Begehren auf Rechenschaft in Sachen der Rechtsprechung oder auch nur auf Auskunft, aus welchen Gründen in bestimmter Weise Akte der Rechtsprechung gesetzt oder nicht gesetzt worden sind, so sind diese Dienstaufträge vom Richter zu erfüllen, weil ein gesetzwidriger Eingriff einer Justizbehörde in die Ausübung des richterlichen Amtes nicht vorliegt (Hinweis E 14.12.1981, 12/2502/80).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

90/12/0330 E 22. April 1991

90/12/0331 E 22. April 1991

90/12/0332 E 22. April 1991

91/12/0001 E 27. Mai 1991

90/12/0334 E 22. April 1991

90/12/0335 E 22. April 1991

90/12/0336 E 22. April 1991

90/12/0333 E 22. April 1991