Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/10/0127

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/10/0128

Rechtssatz

Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel bedarf es der Anführung jener Angaben im Spruch, die zur Beurteilung der betreffenden Lebensmittel als "falsch bezeichnet" geführt haben; sie bilden die insoweit für die Subsumtion des Tatverhaltens maßgebenden Tatumstände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100127.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1990100127_19901126X05

Rechtssatz für 90/10/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/10/0216

Entscheidungsdatum

31.01.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/26 90/10/0127 5

Stammrechtssatz

Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel bedarf es der Anführung jener Angaben im Spruch, die zur Beurteilung der betreffenden Lebensmittel als "falsch bezeichnet" geführt haben; sie bilden die insoweit für die Subsumtion des Tatverhaltens maßgebenden Tatumstände.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100216.X01

Im RIS seit

31.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1990100216_19920131X01