Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Geschäftszahl

90/10/0127

Rechtssatz

Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel bedarf es der Anführung jener Angaben im Spruch, die zur Beurteilung der betreffenden Lebensmittel als "falsch bezeichnet" geführt haben; sie bilden die insoweit für die Subsumtion des Tatverhaltens maßgebenden Tatumstände.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/10/0128