Verwaltungsgerichtshof
26.11.1990
90/10/0127
Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel bedarf es der Anführung jener Angaben im Spruch, die zur Beurteilung der betreffenden Lebensmittel als "falsch bezeichnet" geführt haben; sie bilden die insoweit für die Subsumtion des Tatverhaltens maßgebenden Tatumstände.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/10/0128