Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/07/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/07/0136

Entscheidungsdatum

11.09.1984

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bindung auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat. Eine Bindung des VwGH dergestalt, daß es ihm in dem den Ersatzbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren untersagt wäre, die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides unter dem Blickwinkel von Fragestellungen zu prüfen, zu denen er nicht schon im vorangegangenen Erkenntnis seine Rechtsauffassung dargelegt hat, läßt sich dem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 nicht entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981070136.X02

Im RIS seit

30.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1981070136_19840911X02

Rechtssatz für 90/08/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/08/0103

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/07/0136 E 11. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Bindung auch des Verwaltungsgerichtshofes selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat. Eine Bindung des VwGH dergestalt, daß es ihm in dem den Ersatzbescheid betreffenden Beschwerdeverfahren untersagt wäre, die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieses Bescheides unter dem Blickwinkel von Fragestellungen zu prüfen, zu denen er nicht schon im vorangegangenen Erkenntnis seine Rechtsauffassung dargelegt hat, läßt sich dem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG 1965 nicht entnehmen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080103.X04

Im RIS seit

16.04.1991

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1990080103_19910416X04